Seit 25 Jahren gibt es nun die MIG,
wir blicken voller Stolz zurück.
Am Anfang gab’s oft Turbulenzen,
bis wir uns hatten etabliert,
wir zeigten den Verwaltern ihre Grenzen,
sodaß so mancher den Prozeß verliert.
Wenn Mitglieder dann kriegen Geld zurück,
weil zuviel Miete sie bezahlten,
denn freu’n sie sich und strahl’n vor Glück,
wenn sie es refundiert erhalten.
Nicht nur das Geld ist immer wichtig,
auch der Erhalt der Wohnung sicherlich,
wir setzten uns auch dafür ein
und lassen uns’re Mitglieder nicht im Stich.
Ein Appell noch an alle lieben Freunde,
die halten treu zu uns’rer MIG,
bleibt weiterhin uns stets erhalten,
damit’s die MIG auch noch in 50 Jahren gibt.
-INFO
Grundbuchnovelle 2012
Das Grundbuch wird wieder einmal novelliert. Der Zugang des einfachen Bürgers zum Recht wird wieder erschwert. Im Mittelpunkt der Novelle steht nämlich der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Novelle soll am 1. Mai 2012 in Kraft treten.
1. Für Normalbürger ist die Bestimmung wesentlich, dass zwar nunmehr wieder Grundbuchanträge in einfachen Fällen bei Gericht zu Protokoll gegeben werden können (diese Möglichkeit wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 abgeschafft). Wer allerdings glaubt, nun wieder selbst Grundbuchanträge für die Einverleibung von Eigentumsrechten nach einem Kauf erstellen zu können, irrt. Es ist im Gesetz nicht genau bestimmt, was unter einfachen Fällen zu verstehen ist. Voraussetzung ist jedenfalls, dass alle notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgesehenen Form vorhanden sind und die Aufnahme zu Protokoll mit einem "vertretbaren" Arbeitsaufwand vor sich gehen kann. Als Beispiele werden lediglich Anträge auf Löschung eines Pfandrechts, die Einverleibung des eingeantworteten Erben einer einzelnen Liegenschaft und Namensänderungen genannt. Dies bedeutet, dass sich im Wesentlichen zur Novelle 2009 nicht viel ändert und der einfache Bürger auf Notare und Rechtsanwälte angewiesen bleibt.
2. Außerdem wird das Verfahren voraussichtlich teurer, da die Kumulierung von Grundbuchsgesuchen ausdrücklich an die Voraussetzung gebunden werden soll, dass durch die Verbindung keine Erschwerung oder Verzögerung bei der Erledigung eintritt. Eintragungen auf eine Liegenschaft oder einen Min-destanteil bei einer Wohnungseigentumsliegenschaft sollten nach wie vor kumuliert eingebracht werden können. Die Kumulierung mehrerer Anträge, die sich auf verschiedene Mindestanteile beziehen, wird aber nicht mehr möglich sein, sondern wird diesbezüglich für jeden Wohnungseigentümer ein eigenes Gesuch notwendig, sodass auch jeder Wohnungseigentümer die Kosten dafür extra zu tragen haben wird.
3. In Acht nehmen sollte man sich auch vor der in § 119 Abs 2 Grundbuchgesetz eingeräumten Möglichkeit der Abgabe eines Zustellverzichts. Alle von einer Erledigung im Grundbuch zu verständigenden Personen haben künftig die Möglichkeit, auf Zustellung der Erledigung zu verzichten, sofern der Zustellverzicht in grundbuchsfähiger Form eingeräumt wird. Nicht geklärt ist, ob dieser Zustellverzicht für alle weiteren Eintragungen auf der Liegenschaft gilt oder nur einmalig. Gerade in Wohnungseigentumsangelegenheiten wäre es nicht ratsam, einen Zustellverzicht abzugeben, da die Gefahr besteht, von künftigen Eintragungen im Grundbuch nicht mehr verständigt zu werden.
4. Dezidiert geregelt wird nunmehr auch das Verbesserungsverfahren nach § 82a GBG. Im Bereich des Verfahrens kommt es dadurch aber nicht zu groben Änderungen, da auch bisher schon Verbesserungsaufträge größtenteils schriftlich erfolgten. Dem Verbesserungsauftrag wurde auch die Nachricht angeschlossen, dass der Antrag bei Nichtverbesserung als zurückgenommen gilt. Nunmehr wird dezidiert angeführt, dass Verbesserungsaufträge nur noch schriftlich erfolgen können. Der Antragsteller muss entweder die Verbesserung vornehmen oder mitteilen, dass er eine Entscheidung über das nicht verbesserte Gesuch will. Erfolgt keine Reaktion, gilt das Gesuch als zurückgenommen.
5. Da Grundbuchsgesuche samt Urkunden großteils nur mehr elektronisch vorgenommen werden können, wurden auch die Anforderungen an die Urkunden nunmehr gesetzlich festgelegt. Die Urkunden müssen einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank geeignet sein. Schriftart, Größe, Zeilenabstand, Druckqualität und Format werden angesprochen. Unproblematisch sind Urkunden im Din A4-Format, die 1,5-zeilig in einem Standardschriftsatz (zB Arial, Times New Roman) mit Schriftgrad 10 oder größer abgefasst sind.
6. Rangordnungserklärungen werden nunmehr vom Gesuch getrennt, sodass das Rangordnungsgesuch nicht mehr beglaubigt unterfertigt eingebracht werden muss, sondern ist eine Rangordnungserklärung beglaubigt zu unterfertigen (= Einverständnis des Eigentümers).
Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Novelle einige Unklarheiten beseitigt, jedoch - wie meist in letzter Zeit - nicht der Zugang des Bürgers zum Recht erleichtert wird, sondern die Arbeit der Gerichte.
Höhere Richtwertmieten ab April 2012
Aufgrund der Indexsteigerung um mehr als 5% werden mit 1. April 2012 erstmals seit April 2010 die Richtwertmietzinse, die alle 2 Jahre der Preissteigerung angepaßt werden, erhöht.
Die Richtwerte für sogenannte mietrechtliche Normwohnungen (Kategorie A) betragen
in Wien Eur 5,16/m² (bisher Eur 4,91)
in NÖ Eur 5,29/m² (bisher Eur 5,03)
im Bgl. Eur 4,70/m² (bisher Eur4,47)
Für die Kategorien B und C gilt jeweils ein Abstrich von 25 bzw. 50%.
Für bestehende Mietverträge muß die Erhöhung mittels eines schriftlichen Erhöhungsbegehrens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin angezeigt werden. Die Erhöhung kann also in diesem Fall frühestens mit dem 1. Mai 2012 vorgeschrieben worden sein. Falls Sie kein derartiges Erhöhungsbegehren erhalten haben, gelten für Sie weiterhin die bisherigen Hauptmietzinse. Nicht von der Erhöhung betroffen sind natürlich Wohnungen, für die ein angemessener Hauptmietzins vereinbart werden konnte. Die Kategoriewohnungen wurde bereits ab August 2011 preisangepaßt.
Erfolge
Aus Betriebskosten:
4., Favoritenstraße 27+ 27A
In den Betriebskosten der Jahre 2009 und 2010 waren Beträge in der Höhe von EUR 22.594,87 enthalten, die keine BK darstellen oder überhöht verrechnet wurden.
4., Schaumburgergasse 1
Refundierung aus den BK-Abrechnungen der Jahre 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 in der Höhe von insgesamt EUR 42.153,01.
8., Liniengasse 18
Bei unserer Überprüfung der BK-Abrechnung des Jahres 2010 mußten wir feststellen, daß um EUR 8.783,15 zuviel bzw. zu Unrecht Betriebskosten verrechnet wurden,
9., Zimmermanngasse 11
In den Jahren 2009 und 2010 wurden um EUR 5.902,19 zuviel an Betriebskosten verrechnet. Der beanstandete Betrag mußte zurückbezahlt werden.
10., Alaudagasse 19
Refundierung aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 in der Höhe von EUR 78.571,43.
14., Fenzlgasse 78
Im Jahre 2007 wurden um EUR 3.851,42 zuviel an Betriebskosten verrechnet.
18., Kutschkergasse 9
Hier wurde im Jahren 2007 um EUR 5.999,66 zuviel verrechnet.
21., Rappgasse 2
In den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 wurden zuviel an BK verrechnet. Die Überschreitung betrug EUR 9.693,20. In allen Fällen erfolgte die anteilsmäßige Refundierung an unsere Mitglieder.
Aus Hauptmietzinsen:
2., Ennsgasse 4
Refundierung von zuviel bezahltem Hauptmietzins in der Höhe von insgesamt EUR 8.000.-.
5., Arbeitergasse 6
Der Betrag von EUR 7.852,40 konnte an unser Mitglied aufgrund der Refundierung von zuviel verrechnetem Mietzins ausbezahlt werden.
5., Siebenbrunnenfeldgasse 4
Refundierung von zuviel bzw. zu Unrecht verrechnetem Hauptmietzins aufgrund eines Vergleiches in der Höhe von insgesamt EUR 3.800,-.
10., Rieplstraße 10
Refundierung von zuviel bzw. zu Unrecht verrechnetem Hauptmietzins für unsere Mitglieder in der Höhe von insgesamt EUR 19.500,-.
16., Lorenz Mandlgasse 30
Refundierung aus überhöhtem Mietzins in der Höhe von EUR 6.764,23.
17., Hormayrgasse 17
Zuviel an Mietzins wurde unserem Mitglied verrechnet. Aufgrund unseres Einschreitens mußte der Betrag von EUR 10.997,03 refundiert werden.
17., Kastnergasse 3
Refundierung des überhöht verrechneten Hauptmietzinses in der Höhe von EUR 10.000,-.
19., Sollingergasse 23
Der überhöht bzw. zu Unrecht verrechnet Hauptmietzins für den Zeitraum Dezember 2005 bis inkl. Juni 2010 wurde aufgrund eines Vergleiches in der Höhe von EUR 7.000,- zurückbezahlt.
20., Hannovergasse 29
An überhöht verrechnetem Hauptmietzins erhielt unser Mitglied aufgrund eines Vergleiches den Betrag von EUR 14.500,- refundiert.
Aus Ablösen:
16., Speckbachergasse 13
Refundierung einer verbotenen Ablöse samt Zinsen in der Höhe von insgesamt EUR 6.505,27.
22., Gartenheimstraße 108
Refundierung einer überhöht verrechneten Investitionsablöse für unsere Mitglieder in der Höhe von insgesamt EUR 33.901,93.
Aus Diversem:
5., Hauslabgasse 35-37
Refundierung einer Kaution in der Höhe von insgesamt EUR 1.339,15.
9., Glasergasse 22
Refundierung aufgrund eines Vergleiches eines Investitionsersatzes samt hinterlegter Kaution in der Höhe von insgesamt EUR 1.200,-.
10., Columbusgasse 36
Refundierung einer Kaution aufgrund eines Vergleiches in der Höhe von insgesamt EUR 600,-.
15,, Gebrüder Langgasse 1
Refundierung gemäß § 10 MRG (Investitionskostenersatz) in der Höhe von EUR 1.386,60.